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Dauerhaftes Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach des Kfz
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Streit um den Ersatz für einen entwendeten Pkw.
Die Richter machten deutlich, dass es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung handele, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich steigere. Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, werde in aller Regel vorab gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spiele dabei keine Rolle (OLG Oldenburg, 5 U 153/09).
Eingestellt am 26.10.2010 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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