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Keine Haftung für Schaden bei Ausfahrt über „Prüfstand“
Haftungsrecht
Eine Kfz-Werkstatt haftet nicht, wenn ein Kunde das Werkstattgelände mit seinem Pkw durch einen als solchen gekennzeichneten, überdachten "Prüfstand" mit einer Grube zwischen den Fahrspuren verlässt und sich dabei einen Schaden am Boden seines Fahrzeugs einhandelt.Das hat das Amtsgericht (AG) Gummersbach einem Werkstattkunden ins Stammbuch geschrieben, der den "Hinterausgang" nutzen wollte, weil die reguläre Ausfahrt durch einen Pkw versperrt war. Es habe keine Verkehrssicherungspflicht des Werkstattinhabers bestanden, weil aufgrund der baulichen Gegebenheiten klar war, dass es sich um keine Ausfahrt handele (AG Gummersbach, 10 C 31/10).
Eingestellt am 29.09.2011 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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