Verharmlosen von Unfallschäden kann teuer werden

Autokauf

Wer einen Fahrzeugschaden in den Kaufverhandlungen und im Kaufvertrag verharmlost, kann sich später nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Der Verkäufer hatte im Kaufvertrag des Pkw einen "reparierten Frontschaden" eingetragen. Später stellte sich heraus, dass ein teilweise immer noch vorhandener "schwerster Schaden mit Beeinträchtigung der Fahrzeugstruktur" vorlag. Die Richter machten deutlich, dass dies ein Mangel des Pkw sei. Dieser berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem stehe der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, weil dieser jegliche Gewährleistung ohne Ausnahme ausschließe. Das sei unwirksam (OLG Oldenburg, 6 U 14/11).



Eingestellt am 13.10.2011 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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