Reiserücktrittsversicherung

Reisestornierung trotz Vorerkrankung

Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung kann auch begründet sein, wenn dem Versicherten, der bereits unter Rückenschmerzen leidet, erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss und er die Reise deshalb absagen muss.

Mit dieser Kernaussage entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zugunsten eines Mannes, der eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen hatte. Nach den Versicherungsbedingungen bestand Versicherungsschutz, wenn die gebuchte Reise wegen einer "unerwarteten schweren Erkrankung” nicht angetreten werden kann. Im Oktober traten bei dem Mann nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden. Nach einer Besserung traten im November weitere Schmerzen auf. Anfang Dezember buchte er für sich und seine Ehefrau eine 15-tägige Rundreise durch Argentinien und Chile. Einige Tage später stellte ein Neurologe einen Bandscheibenvorfall fest und hielt eine sofortige Operation für erforderlich. Daraufhin stornierte der Mann die gebuchte Reise. Der Versicherer weigerte sich, die Stornokosten von 3.803 EUR pro Person zu übernehmen.

Die Klage des Mannes hatte Erfolg. Die Richter stellten klar, dass mit der Stornierung der Reise der Versicherungsfall eingetreten sei. Der operativ zu behandelnde Bandscheibenvorfall stelle eine unerwartete schwere Erkrankung dar. Als unerwartet sei eine Erkrankung anzusehen, die aus der subjektiven Sicht des Versicherten nicht voraussehbar ist. Die Diagnose eines operativ zu behebenden Bandscheibenvorfalls und damit die Reiseunfähigkeit des Mannes zum geplanten Reisebeginn seien aus der subjektiven Sicht des Mannes nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen. Allein das Bestehen wochenlanger Rückenschmerzen begründe für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer keine Wahrscheinlichkeit eines Bandscheibenvorfalls, wenn den Beschwerden - wie hier - ein Verhebetrauma bei Gartenarbeiten vorausgegangen sei und auch der konsultierte Orthopäde als Facharzt nach gründlichen Untersuchungen keine Feststellungen getroffen habe, die auf einen akuten Bandscheibenvorfall hindeuteten. Selbst wenn aufgrund der längeren Beschwerden unklarer Ursache mit einem Bandscheibenvorfall zu rechnen gewesen wäre, habe der Mann nicht damit zu rechnen brauchen, dass die Erkrankung nur operativ zu behandeln wäre und er deshalb nicht reisefähig sein werde (OLG Koblenz, 10 U 613/09).


Eingestellt am 28.04.2010 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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