Patient muss für versäumten Massagetermin zahlen

Versäumt jemand einen vereinbarten Massagetermin, muss er beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Massagepraxis zu besuchen, zum Beispiel durch ein ärztliches Attest. Gelingt ihm dies nicht, muss er die Massage bezahlen.

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen. Sie hatte von ihrem Arzt 10 Massagen verordnet bekommen. 9 der 10 Massagen wurden in der Massagepraxis auch durchgeführt. Der letzte Termin war an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten. Der Inhaber der Massagepraxis stellte daraufhin 10 Termine in Rechnung. Die Patientin zahlte allerdings nicht, sondern wollte eine Rechnung über 9 Behandlungen. Als sie weiterhin nicht zahlte, erhob der Inhaber der Praxis Klage. Die Patientin wandte ein, dass sie am Vortag einen Migräneanfall gehabt habe, der strenge Bettruhe erforderte. Sie habe noch am gleichen Tag versucht, den Termin abzusagen. In der Praxis sei jedoch nur der Anrufbeantworter mit der Durchsage der Öffnungszeiten geschaltet gewesen. Als sie am Montagmorgen angerufen habe, sei ihr die Verlegung des Termins versagt worden. Außerdem habe sich der Masseur Aufwendungen erspart. Schließlich gäbe es in der Praxis immer auch andere Arbeiten, die er stattdessen hätte machen können.

Der zuständige Richter beim AG gab dem Masseur
jedoch recht. Vorliegend handele es sich um einen Dienstvertrag. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schulde derjenige, der Dienste in Anspruch nehme, auch die Annahme dieser Dienste. Versäume er dies, müsse er die vereinbarte Vergütung bezahlen.

Aufgrund des fest vereinbarten Termins liege ein solcher Annahmeverzug vor. Die Vergütungspflicht entfalle nur, wenn es der Kundin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, zu kommen. Dies müsste diese aber beweisen. Vorliegend sei ihr dies aber nicht gelungen. Ihr Wort allein gelte dafür nicht, ärztliche Bescheinigungen lägen nicht vor. Diese Rechtslage gelte auch für ärztliche Verordnungen.

Wenn sie eine weitere Behandlung wünsche, müsse sie sich diese erneut verordnen lassen. Auch ein Abzug von den Behandlungskosten müsse nicht vorgenommen werden. Der bloße Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten reiche dafür nicht aus. Es hätte eine tatsächliche geldwerte Ersparnis aufseiten des Klägers vorgetragen werden müssen (AG München, 163 C 33450/08).



Eingestellt am 28.04.2010 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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