Einstellen eines Computerprogramms ins Internet

Urheberrecht

Einstellen eines Computerprogramms ins Internet

Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Betreffende vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.

Unterlässt er diese Prüfung, macht er sich gegenüber dem Berechtigten wegen einer Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte schadenersatzpflichtig (BGH, I ZR 239/06).



Eingestellt am 06.10.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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