Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

Kann verlangt, aber nicht erzwungen werden

Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung der empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters. Dieser hatte von seinem Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung gefordert, in der bescheinigt werden sollte, dass:

 die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt sei,

 ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 EUR wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt sei,

 die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt sei und

 der Mieter eine Kaution von 726 EUR geleistet hätte, die sich aufgrund des nicht freigegebenen Pfandes noch beim Vermieter befinde.

Mit diesem Verlangen scheiterte er in allen Instanzen. Der BGH verneinte die Pflicht des Vermieters, seinem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen.

Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus einer ergänzenden Vertragsauslegung aufgrund einer nach Vertragsschluss am örtlichen Wohnungsmarkt dahingehend entstandenen Verkehrssitte, noch sei der Vermieter sonst gesetzlich verpflichtet, auf die Interessen seiner früheren Mieter an der Erlangung einer neuen Wohnung durch Ausstellung einer solchen Bescheinigung Rücksicht zu nehmen (BGH, VIII ZR 238/08).


Eingestellt am 04.03.2010 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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