Mieterhöhung

Mietspiegel muss schon im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens vorliegen

Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ist ein Mietspiegel grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, dessen Erhebungsstichtag nach dem Zeitpunkt des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens liegt.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) in Berlin hin.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass dieser Mietspiegel bei der Entscheidung des Vermieters über die Mieterhöhung keine Rolle gespielt haben könne. Außerdem könnten die Umstände und Verhältnisse vor Ort in dem früheren Zeitpunkt noch anders gewesen sein (KG, 8 U 106/09).



Eingestellt am 28.01.2010 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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