Betriebskostenabrechnung

BGH senkt erneut die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit

Der Vermieter darf die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung" abrechnen.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung erneut gesenkt. Im vorliegenden Fall war zwischen den Mietvertragsparteien eine Nachforderung des Vermieters aus einer Betriebskostenabrechnung im Streit. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Zahlungsklage des auf die Position "Versicherung" entfallenden Betrags noch abgewiesen. Die Abrechnungen des Vermieters seien mangels Aufschlüsselung der unterschiedlichen Versicherungsarten formell unwirksam.

Das sah der BGH anders und hob die Entscheidung des OLG auf. Schon in einer früheren Entscheidung hatte der BGH entschieden, dass die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gewahrt sei, wenn der Vermieter die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser unter den dort genannten Voraussetzungen in der Betriebskostenabrechnung in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet habe. Dies gelte nach Ansicht der Richter in gleicher Weise für die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Die Pflichten zur Spezifizierung der Kosten dürften nicht überspannt werden. Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung sei es danach notwendig, aber auch ausreichend, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen könne. Die Einsichtnahme in dafür vorliegende Belege diene nur noch der Kontrolle und der Behebung etwaiger Zweifel (BGH, VIII ZR 340/08; BGH, VIII ZR 346/08).



Eingestellt am 28.01.2010 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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