Haftungsausschluss unter Berücksichtigung der §§ 305 ff BGB, insbesondere § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 309 Nr. 7b BGB

Auch wenn die Texte nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt wurden, ist wegen der Komplexität und dem ständigen Wandel der Rechtsmaterie Haftung und Gewähr ausgeschlossen, soweit nicht eine grobe fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung einer Kardinalpflicht vorliegt.


Eingestellt am 29.05.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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