Keine Erstattung von Detektivkosten bei unzulässigen Ermittlungsmethoden

Kostenerstattung

Keine Erstattung von Detektivkosten bei unzulässigen Ermittlungsmethoden

Setzt der von einer Partei beauftragte Detektiv heimlich einen GPS-Sender ein, um Erkenntnisse über das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu gewinnen, handelt es sich um eine unzulässige Ermittlungsmethode. Sie verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Unterhaltsprozess. Die Richter machten deutlich, dass Kosten für die Einschaltung eines Detektivs durchaus von der Gegenseite erstattet werden müssten, sofern die Feststellungen für eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung notwendig seien. Das gelte aber nicht, wenn die Ergebnisse durch ein unzulässiges Beweismittel gewonnen worden seien. Dieses sei im Prozess nicht verwertbar. Entsprechend seien die durch die Beauftragung des Detektivs entstandenen Kosten in diesem Fall nicht zu erstatten (OLG Oldenburg, 13 WF 93/08).



Eingestellt am 13.05.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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