Elterliche Sorge

Übertragung nach Haftverbüßung und Abschiebung eines ausländischen Vaters

Wird der Kindesvater wenige Monate nach der Geburt des Kindes verhaftet und nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe mit der Folge eines Wiedereinreiseverbots in sein Heimatland abgeschoben, kann die elterliche Sorge auf die Mutter übertragen werden.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg im Falle zweier sich über das Sorgerecht streitender Eltern. Die Mutter lehnte dabei einen Kontakt zum Vater ab und verlangte die Übertragung des Sorgerechts auf sich. Das OLG sprach ihr das alleinige Sorgerecht zu. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Vater wegen seiner Abwesenheit aus eigener Anschauung keinen Einblick in die Entwicklung, Bedürfnisse und Lebensumstände seines Kindes habe. Gegen den Entzug der elterlichen Sorge spreche auch nicht, dass der Vater bereit war, der Mutter eine Vollmacht in Angelegenheiten des Kindes zu erteilen. Auch gelegentliche Kontakte des Vaters mit dem Kind durch Telefonate über Skype stünden dem nicht entgegen (OLG Nürnberg, 7 UF 346/11).



Eingestellt am 13.10.2011 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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