Informationspflichten des Testamentsvollstreckers eines Miterben

Erbengemeinschaft

Informationspflichten des Testamentsvollstreckers eines Miterben

Der Testamentsvollstrecker über den Erbteil eines Miterben ist auch während des Bestehens der Erbengemeinschaft verpflichtet, diesem Miterben ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände mitzuteilen.

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass es ausnahmsweise keine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers darstelle, wenn er kein gesondertes Verzeichnis erstelle. Das sei der Fall, wenn bereits ein anderer Miterbe beim Nachlassgericht ein Verzeichnis eingereicht habe, in dem die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Verbindlichkeiten im Einzelnen aufgeführt seien (OLG München, 31 Wx 99/08).



Eingestellt am 22.05.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)