Erbschaftsteuer

Erbfallkostenpauschbetrag nur einmal pro Todesfall

Für die Kosten eines Erbfalls können nach dem Erbschaftsteuergesetz pauschal und somit ohne Nachweis - insgesamt 10.300 EUR abgezogen werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind.

Diesbezüglich stellte der Bundesfinanzhof jedoch klar, dass der Pauschbetrag nur einmal pro Todesfall angesetzt werden kann, sodass Miterben den Pauschbetrag
untereinander aufteilen müssen.

Unter die pauschale Regelung fallen Aufwendungen für

 die Bestattung des Erblassers,
 ein angemessenes Grabdenkmal und
 die übliche Grabpflege.

Auch die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstehen, sind mit dem Pauschbetrag abgegolten.

Hinweis: Sofern die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag liegen, sollten die Aufwendungen per Einzelnachweis geltend gemacht werden (BFH, II R 31/08).



Eingestellt am 11.08.2010 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)