| << Wer haftet für Bestattungskosten? | Erbausschlagung wegen befürchteter... nicht angefochten werden >> |
Antrag auf Nachlasspflegschaft durch Vermieter
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass ein solcher Antrag grundsätzlich vom Gericht positiv beschieden werden müsse. Voraussetzung sei, dass mit der Nachlasspflegschaft der Wirkungskreis der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Wohnraummietverhältnisses mit dem Erblasser betroffen sei. Der bestellte Nachlasspfleger werde so zum gesetzlichen Vertreter der unbekannten Erben. Der Vermieter könne ihm gegenüber also das Mietverhältnis kündigen und über die Art und Weise der Räumung verhandeln. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es sich bei den aufgelaufenen Monatsmieten seit dem Ableben des Erblassers um Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers handele (OLG Hamm, I-15 W 308/10).
Eingestellt am 12.08.2011 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.