Zuziehung eines Spezialisten lässt Haftung nicht automatisch entfallen

Architektenhaftung

Zuziehung eines Spezialisten lässt Haftung nicht automatisch entfallen

Schlägt ein mit der Bauüberwachung eines Spezialgewerks (hier: Glasfassade) beauftragter Architekt vor, Sonderfachleute zur Bauüberwachung beizuziehen, wird er hierdurch nicht ohne Weiteres von seiner Haftung freigestellt.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Rechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass der Architekt weiterhin für die Bauüberwachung verantwortlich bleibe, wenn die Sonderfachleute nur einmal monatlich Stichproben durchführen würden. Notfalls müsse sich der Architekt die notwendigen Fachkenntnisse durch Befragen der Sonderfachleute beschaffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und die Entscheidung damit bestätigt (OLG Frankfurt a.M, 23 U 138/01; BGH, VII ZR 192/06).



Eingestellt am 19.11.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)