Vergütung kann bei Unbrauchbarkeit gekürzt werden

Sachverständigengutachten

Vergütung kann bei Unbrauchbarkeit gekürzt werden

Begeht der Sachverständige Regelverstöße im Zusammenhang mit der Annahme des Gutachtenauftrags, kann dies schon bei leichter Fahrlässigkeit zum Verlust des Entschädigungsanspruchs führen.

Deshalb muss er nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Karlsruhe damit rechnen, für seine Arbeit nicht bezahlt zu werden, wenn er nicht sorgfältig genug prüft, ob der Gutachtenauftrag in sein Fachgebiet fällt und seine Arbeit deshalb nicht verwertbar ist. Eine Vertretung in der Ausarbeitung des Gutachtens ist ausgeschlossen. Ist seine Arbeit nur teilweise nicht verwertbar und beziffert der Sachverständige nicht die darauf entfallende Vergütung, ist das Gericht befugt, insoweit zu schätzen (LG Karlsruhe, 3 OH 15/05).



Eingestellt am 18.05.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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