Für Wärmedämmung des Nachbarreihenhauses muss gesorgt werden

Abbrucharbeiten

Für Wärmedämmung des Nachbarreihenhauses muss gesorgt werden

Reicht die nach dem Abriss eines Hauses verbliebene Nachbarwand nicht mehr aus, um für eine ausreichende Wärmedämmung des stehen bleibenden Nachbargebäudes zu sorgen, muss der Eigentümer des abgerissenen Hauses für eine Wärmedämmung des Nachbarhauses sorgen.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden muss er dabei die Wärmedämmung der Nachbarwand so verbessern, dass eine Tauwasserbildung in den Räumen des stehen bleibenden Gebäudes ausgeschlossen ist (OLG Dresden, 11 U 19/07).



Eingestellt am 18.05.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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