Folgen der Beseitigung von nachteiligen Auswirkungen

Baumangel

Folgen der Beseitigung von nachteiligen Auswirkungen

Lässt der Besteller nur die nachteiligen Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, durch bauliche Maßnahmen beseitigen, so liegt darin keine Ersatzvornahme im Sinne des § 633 Abs. 3 BGB a.F.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Bauherrn, der längere Türen bei einem mit zu geringer Höhe eingebrachten Estrichbelag eingebaut hatte. Die Richter wiesen darauf hin, dass der Unternehmer in einem solchen Fall zur Mängelbeseitigung verpflichtet bleibe. Ausnahme sei lediglich, wenn die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart hätten (BGH, VII ZR 15/08).



Eingestellt am 05.08.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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