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Eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung
Nachbesserung
Eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung
Bietet der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung nicht in der vertraglich vorgesehenen Art und unter der Bedingung vorheriger bauseitiger Maßnahmen an, liegt darin eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Nachbesserung.Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hin. Die Richter stellten heraus, dass dem Auftraggeber in diesem Fall auch ohne Fristsetzung mit Androhung des Auftragsentzugs ein Kostenvorschuss- bzw. -erstattungsanspruch zustehe (OLG Brandenburg, 12 U 36/07).
Eingestellt am 15.05.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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