Bei fehlender Integration in Gesamtwerk ist funktionstüchtiger Teil mangelhaft

Werkmangel

Bei fehlender Integration in Gesamtwerk ist funktionstüchtiger Teil mangelhaft

Ein Werk, das nach Herstellung Teil einer bereits vorhandenen Anlage werden soll, ist auch dann mangelhaft, wenn es zwar für sich genommen ordnungsgemäß funktioniert, jedoch mit der vorhandenen Anlage nicht so zusammenpasst, dass eine sachgerechte Gesamtfunktion gewährleistet ist.
Daher sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg die Störmeldeanlage einer gesondert hergestellten Pumpstation mangelhaft, wenn sie zwar Funktionsstörungen per SMS an die Bereitschaftstechniker melde, ihr Datenübermittlungsprotokoll jedoch nicht mit demjenigen des zentralen Störmeldeerfassungssystems der Abwasseranlage des Auftraggebers kompatibel sei und deswegen deren Störmeldungen nicht von dem zentralen Störmeldeerfassungssystem empfangen werden können (OLG Naumburg, 2 U 125/07).


Eingestellt am 13.05.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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