Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

Abmahnung

Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

Ein Arbeitgeber ist nicht befugt, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.

Das musste sich ein Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten wollte er das 13. Gehalt seiner Mitarbeiter mindern. Zu diesem Zweck fand ein Gespräch mit einer Gruppe von Arbeitnehmern statt, zu der auch der Kläger gehörte. Die Arbeitnehmer waren aber mit der Vertragsänderung nicht einverstanden. Daraufhin lud der Arbeitgeber die Arbeitnehmer jeweils zu Einzelgesprächen. Hier wollte er sein Anliegen weiterverfolgen. Der Arbeitnehmer erschien zwar im Büro des Personalleiters. Er erklärte jedoch, nur zu einem gemeinsamen Gespräch unter Einbeziehung der übrigen Mitarbeiter bereit zu sein. Ein solches gemeinsames Gespräch lehnte der Arbeitgeber seinerseits ab und erteilte ihm eine Abmahnung.

Begründung: Verweigerung der Arbeitsleistung (in Form eines Personalgesprächs).

Die Klage des Arbeitnehmers auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hatte vor dem BAG Erfolg. Die Richter machten deutlich, dass der Arbeitnehmer zur Teilnahme an dem Personalgespräch nicht verpflichtet war. Zwar könne der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt seien. Auch könnten Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhalte dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung gehen soll. Von dem Personalgespräch sei nämlich weder Arbeitsleistung noch Ordnung oder Verhalten im Betrieb, sondern ausschließlich eine vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags betroffen gewesen (BAG, 2 AZR 606/08).



Eingestellt am 05.08.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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