Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund einer vermuteten Behinderung

AGG

Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund einer vermuteten Behinderung

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist die Benachteiligung eines Beschäftigten auch untersagt, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Stellenbewerbers hin, der sich erfolglos auf eine Stelle für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen Studien und in der klinischen Forschung beworben hatte. Während eines der Bewerbungsgespräche war er gefragt worden, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde. Zudem sollte er unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Inhaber des beklagten Unternehmens - ein Arzt -, dass bestimmte Anzeichen beim Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung) schließen ließen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach dem AGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und Äußerungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt, ist das BAG nicht gefolgt. Die Sache wurde daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen (BAG, 8 AZR 670/08).



Eingestellt am 28.01.2010 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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