Entschädigung und Schadenersatz bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung

Beförderung

Entschädigung und Schadenersatz bei geschlechtsspezifischer Diskriminierung

Wird eine Arbeitnehmerin wegen ihres Geschlechts bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert, hat sie einen Anspruch auf Entschädigung und Schadenersatz.

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Die Richter machten dabei deutlich, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden könne. Im konkreten Falle hat es den Umstand, dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren, als ausreichendes Indiz gelten lassen. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht widerlegt. Er könne sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadenersatz hat das LAG die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war (LAG Berlin-Brandenburg, 15 Sa 517/08).



Eingestellt am 18.05.2009 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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