Bei der Berechnung sind alle Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen

Urlaubsentgelt

Bei der Berechnung sind alle Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen

Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts muss der Arbeitgeber alle gezahlten Prämien berücksichtigen. Eine anderslautende Betriebsvereinbarung ist unwirksam.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Geklagt hatte ein im Prämienlohn beschäftigter Arbeitnehmer. Seine Klage richtete sich gegen die Urlaubsgeldberechnung des Arbeitgebers. Dieser hatte entsprechend den Bestimmungen des für den Betrieb geltenden (Haus-)Tarifvertrags gezahlte Prämien nicht berücksichtigt.

Die Richter hoben die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf und wiesen die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurück. Sie verwiesen zunächst darauf, dass jeder Arbeitnehmer nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub habe. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts seien alle im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten laufenden Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen.

Lediglich ein zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsverdienst müsse nicht berücksichtigt werden.

Von dieser Regelung des Bundesurlaubsgesetzes dürften die Tarifvertragsparteien allerdings auch zuungunsten der Arbeitnehmer abweichen. Sie seien damit frei, jede ihnen als angemessen erscheinende Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren.

Es müsse jedoch hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhalte, wie er es bei Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können. Daher sei die vorliegende tarifliche Regelung unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen sei.

Der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien sei überschritten, wenn wesentliche Vergütungsbestandteile (hier: laufende Prämien) bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt würden. Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgelds stelle hierfür keine Kompensation dar. Dem Kläger stehe daher hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs ein unmittelbar nach den Bestimmungen des BUrlG zu berechnendes Urlaubsentgelt zu (BAG, 9 AZR 887/08).



Eingestellt am 28.01.2010 von Anwaltskanzlei Jürgen Neidig
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